Aufgepasst auf Sondergehwegen mit Fahrradfreigabe
Aufgepasst auf Sondergehwegen: Radfahrer haben hier besondere Sorgfaltspflichten:
* sie sind nur als Gäste der Fußgeänger geduldet: Der Weg ist zwar für den Radverkehr freigegeben, dennoch bleibt er - im Sinne der StVO - ein Gehweg!
* sie müssen besondere Rücksicht nehmen: jede Gefährdung von Fußgängern muss vermieden werden!
* sie müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und gegebenfalls sofortig Anhalten
* sie müssen jederzeit anhalten können – auch wenn Fußgänger überraschend ihren Weg kreuzen.
* Abstand zum Fußgänger beim vorbeiradeln: mindestens 80 Zentimetern Abstand (Empfehlung ADFC:)
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* Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen.
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* sie müssen jederzeit damit rechnet, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können.
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Was darf dagegen der Fußgänger:
* sie dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben.
* sie brauchen nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau halten.
* sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber ein Passage freizugeben.
Allgemeine Radwegepflicht 2010 aufgehoben
Laut einer UDV-Studie wissen 85 Prozent der Bevölkerung nicht, dass die allgemeine Radwegebenutzungspflicht 2010 aufgehoben worden ist.
Im Klartext: Radfahrer gehören grundsätzlich auf die Fahrbahn und gelten laut Gesetzgeber dort als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer. So steht es seit dem 1. September 1997 in der StVO und wurde 2010 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt:
Seitdem sinken die Unfallzahlen kontinuierlich.
§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO: Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237 (Radfahrer), 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (Getrennter Rad- und Fußweg) angeordnet ist.
"Die Konflikte entstehen oft aus Unwissenheit über die rechtlichen Bestimmungen. Gerade was das Nebeneinanderfahren und die Benützung einer Radfahranlage angeht, gibt es in der Straßenverkehrsordnung eine klare Regelung",
StVO
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.